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§ 26 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen) — Vorbereitung der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Lehrpläne für die Abendrealschule erstellt.

(2) Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben.

(3) Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Sachgebiete des gesamten Bildungsgangs.

(4) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer beurteilt und bewertet die Prüfungsarbeit im Rahmen der vom Ministerium erstellten Beurteilungs- und Bewertungsgrundsätze und schlägt eine Note vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine zweite Lehrkraft mit der Zweitkorrektur. Weichen die Notenvorschläge voneinander ab und können sich die Lehrkräfte nicht einigen, zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter eine weitere Lehrkraft hinzu. In diesem Fall wird die Note im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

(5) In den übrigen Fächern wird die Fachnote durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer festgesetzt.