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# § 12 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen) — Beratung und Information

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schule berät die Bewerberin oder den Bewerber bei der Einstufung (§§ 5, 6, 11) über die Anforderungen in den einzelnen Phasen und informiert über die Grundlagen für die Einstufungsentscheidung.

(2) Mit dem Eintritt in die Bildungsgänge informiert die Schule die Studierenden über die jeweiligen Regelungen für die Bildungsgänge.

(3) Die Schule informiert Studierende des Bildungsganges der Abendrealschule über Ausbildungsdauer, Abschlussmöglichkeiten und Übergänge im Weiterbildungskolleg. Sie empfiehlt Studierenden, denen Vorleistungen angerechnet werden (§ 5 Abs. 2), die Teilnahme an dem entsprechenden Fachunterricht, wenn die zu vermittelnden Kenntnisse im Hinblick auf höhere Abschlussmöglichkeiten erforderlich sind.

(4) Die Schule berät die Studierenden in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg insbesondere über die Wahl von Kursen und die Anrechenbarkeit von Grund- und Leistungskursen. Sie informiert sie über die Dauer der Bildungsgänge (§ 4) und über die Zulassungsbedingungen für die Abiturprüfung. Die Studierenden sind auf die besonderen Bedingungen hinzuweisen, die für die Fremdsprache gelten, die bis zur Abiturprüfung zu belegen ist.

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Zitiervorschlag: § 12 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/12

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