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# § 10 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen) — Abstimmung der Angebote im Weiterbildungskolleg

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Weiterbildungskolleg werden die Unterrichtsangebote der Bildungsgänge aufeinander abgestimmt.

(2) Die Schule kann gemeinsame Kurse für Studierende des gleichen Semesters der Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg anbieten.

(3) Die Schule kann auf der Grundlage der bestehenden Richtlinien und Lehrpläne gemeinsame Angebote insbesondere für Studierende des dritten und vierten Semesters des Bildungsganges der Abendrealschule sowie der Vorkurse und Einführungsphasen der Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg entwickeln.

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Zitiervorschlag: § 10 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/10

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