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§ 8 APO-S I (Nordrhein-Westfalen) — Information und Beratung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schule informiert und berät die Schülerinnen und Schüler während der gesamten Schullaufbahn in der Sekundarstufe I.

(2) Die Information erstreckt sich

1. in den Klassen 5 bis 8 insbesondere auf den Wahlpflichtunterricht, die Wahlmöglichkeiten für eine weitere Fremdsprache und die individuelle Förderung unter Einbeziehung der Ergänzungsstunden und

2. in den Klassen 9 und 10 insbesondere auf

a) die mit den Abschlüssen und Berechtigungen verbundenen Anforderungen,

b) die berufs- und studienorientierten Bildungsgänge in den Schulformen der Sekundarstufe II und

c) die Wahlmöglichkeiten in der gymnasialen Oberstufe und die Voraussetzungen, die dafür in der Sekundarstufe I zu erfüllen sind.

Auf Wunsch berät sie die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern.

(3) Berufsorientierung ist eine verpflichtende Aufgabe der Schulen der Sekundarstufe I. Schülerinnen und Schüler sollen so gefördert werden, dass sie bei ihrer Berufswahl selbstständig und eigenverantwortlich entscheiden können. Dazu arbeiten die Schulen insbesondere mit den Berufskollegs und der Berufsberatung der Agentur für Arbeit zusammen.