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§ 39 APO-S I (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung der Klasse 10

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Wiederholung der Klasse 10 gilt § 24 Absatz 2 bis 4. Wer die Klasse 10 wiederholt, nimmt danach erneut an der Prüfung teil.