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# § 35 APO-S I (Nordrhein-Westfalen) — Fachprüfungsausschüsse

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die mündliche Prüfung und für die Entscheidungen über die Abschlussnote in den Fällen des § 34 Absatz 2 Satz 1 werden Fachprüfungsausschüsse gebildet. Einem Fachprüfungsausschuss gehören an:

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz),

2. die Fachlehrerin oder der Fachlehrer und

3. eine weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Lehrkraft.

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Zitiervorschlag: § 35 APO-S I (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/35

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