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§ 34 APO-S I (Nordrhein-Westfalen) — Weiteres Verfahren

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um eine Note voneinander ab, bestimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Zweitkorrektur die Abschlussnote.

(2) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um mehr als eine Note voneinander ab, findet eine mündliche Prüfung statt, wenn die Schülerin oder der Schüler es wünscht. Findet keine mündliche Prüfung statt, bestimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Zweitkorrektur die Abschlussnote.