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# § 16 APO-S I (Nordrhein-Westfalen) — Realschule mit Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist an einer Realschule ein Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7 eingerichtet (§ 15 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW), kann eine Schülerin oder ein Schüler dieser Schule ihre oder seine Schullaufbahn in dem Hauptschulbildungsgang der Schule fortsetzen, wenn

1. die Erprobungsstufenkonferenz vor Abschluss der Erprobungsstufe einen Schulformwechsel gemäß § 12 Absatz 1 empfiehlt und die Eltern einen solchen Wechsel beantragen,

2. sie oder er am Ende der Klasse 6 nicht in die Klasse 7 der Realschule versetzt wird und die Versetzungskonferenz entschieden hat, dass der Bildungsgang in der Realschule nicht fortgesetzt werden kann (§ 12 Absatz 3) oder

3. sie oder er ein zweites Mal in derselben Klasse nicht versetzt wird (§ 50 Absatz 5 Satz 2 des Schulgesetzes NRW).

(2) Für Schülerinnen und Schüler des Hauptschulbildungsgangs gelten § 14 Absatz 1, 2, 5 und 7 sowie § 25 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. Sie werden mit Schülerinnen und Schülern des Realschulbildungsgangs im Klassenverband in innerer Differenzierung unterrichtet. Unterricht in äußerer Differenzierung kann im Umfang von bis zur Hälfte der Stundentafel erfolgen. Der Wahlpflichtunterricht Wirtschaft und Arbeitswelt ist für diesen Bildungsgang verpflichtend. Eine der Ergänzungsstunden ist für das Fach Deutsch zu verwenden.

(3) Ein Wechsel des Bildungsgangs bis zum Ende der Klasse 8 ist entsprechend § 13 möglich.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler im Hauptschulbildungsgang erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung den Ersten Schulabschluss entsprechend § 40 Absatz 2. Sind dabei die Versetzungsvoraussetzungen für die Klasse 10 Typ B (§ 25 Absatz 3 entsprechend) erfüllt, geht sie oder er in die Klasse 10 im Bildungsgang der Realschule über. Andernfalls erfolgt der Übergang in die Klasse 10 gemäß § 25 Absatz 1 und 2.

(5) Für den Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses gilt § 41 Absatz 1 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 16 APO-S I (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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