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§ 7 APO-BK (Nordrhein-Westfalen) — Praktika

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Außerschulische Praktika sollen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlagen A bis E) durchgeführt werden. Die Praktika werden von der Schule genehmigt und im Rahmen des Unterrichts begleitet.