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# § 13 APO-BK (Nordrhein-Westfalen) — Abschlussbedingungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bildungsgänge des Berufskollegs schließen, soweit dies in den Anlagen A bis E vorgesehen ist, mit staatlichen Prüfungen ab.

(2) Die Leistungsanforderungen eines Bildungsganges sind erfüllt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder wenn die Leistungen in nur einem Fach "mangelhaft" sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Ergänzende oder abweichende Abschlussbedingungen in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils bleiben unberührt.

(3) In Bildungsgängen ohne Abschlussprüfung gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass für eine mangelhafte Leistung kein Ausgleich erforderlich ist.

(4) Bei Nichterfüllen der Abschlussbedingungen werden berufliche Qualifizierungen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils erworben.

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Zitiervorschlag: § 13 APO-BK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO-BK/13

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