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§ 47 APO JFW NRW (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 918) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Für Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter sowie für nach Abschnitt 5 oder 6 zugelassene Beamtinnen und Beamte, deren Ausbildung vor dem 1. September 2024 begonnen hat, und die sich in einer ununterbrochenen Ausbildung befinden, gelten die Regelungen dieser Verordnung in der bis einschließlich des Tages vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 5. August 2024 geltenden Fassung fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausbildung unterbrochen und nach dem 1. September 2024 fortgesetzt wird.

(3) Auf Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch dann, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 richtet sich eine weitere Einführungszeit nach § 32 Absatz 2 oder § 43 Absatz 2, die nach dem 1. September 2024 angeordnet wurde, nach den Vorschriften dieser Verordnung in der zum Zeitpunkt der Anordnung geltenden Fassung.

Der Minister der Justiz

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis:

Vollzitat, starrer Verweis: „Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), die durch Verordnung vom 5. August 2024 (GV. NRW. S. 532) geändert worden ist,“