Die §§ 12 und 13 finden entsprechende Anwendung. Ausbildungsabschnitte im Sinne von § 12 Absatz 1 sind die Fachtheorie, die Zeiten der fachpraktischen Einweisung beim Amtsgericht, beim Landgericht und bei der Staatsanwaltschaft, der Begleitunterricht und der Fachlehrgang.