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§ 35 APO JFW NRW (Nordrhein-Westfalen) — Beförderungsvoraussetzungen

Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes können sich unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 3 und 4 der Laufbahnverordnung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes qualifizieren. § 34 Absatz 2 gilt entsprechend.