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# § 21 APO JFW NRW (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsausschuss

Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem Oberlandesgericht gebildet wird.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die beiden anderen Mitglieder gehören der Laufbahngruppe 2 oder der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes an. Sie sollen aufgrund ihrer Tätigkeit über Erfahrungen im praktischen Aufgabenbereich der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes verfügen. Für die Mitglieder sind jeweils Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter widerruflich für die Dauer von fünf Jahren und bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig. Im Übrigen untersteht der Prüfungsausschuss der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.

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Zitiervorschlag: § 21 APO JFW NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/21

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