nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 20 APO JFW NRW (Nordrhein-Westfalen) — Prüfung

Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung soll zeigen, ob das Ausbildungsziel (§§ 5, 15) erreicht wurde und der Prüfling nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für eine Tätigkeit in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes geeignet ist.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen voraus.

(3) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Anwärterinnen und Anwärter vom Dienst befreit.