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# § 7 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Errichtung, Zuständigkeit

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Abnahme der Prüfungen wird bei jeder Bezirksregierung ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Zuständig ist der Prüfungsausschuss der Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. Für Prüfungen im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker, Fachrichtung Bergvermessung, ist landesweit der Prüfungsausschuss bei der Bezirksregierung Arnsberg zuständig.

(3) Zur Gewährleistung gleicher Prüfungsanforderungen in den Prüfungsausschüssen wird im Geschäftsbereich des für Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministeriums ein Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben errichtet.

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Zitiervorschlag: § 7 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/7

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