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§ 39 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsbehelfe

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.