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§ 38 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer das Ergebnis der Abschlussprüfung durch Täuschung zu beeinflussen versucht, erheblich gegen die Ordnung verstößt oder sich bei den Prüfungsarbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient hat, kann von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der weiteren Abschlussprüfung vorläufig ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsbereiche anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten festgestellte Verstöße hat die Aufsicht in dem Prüfungsprotokoll zu vermerken. In schwerwiegenden Fällen ist sofort fernmündlich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu verständigen. Über das weitere Verfahren entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Prüfling bei der Abschlussprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Bekanntwerden.

(4) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfling zu hören.

Teil 5

Schlussbestimmungen