(1) Der Prüfungsbewerber kann vor Beginn der Abschlussprüfung oder einzelner Bereiche durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bezirksregierung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.
(2) Wer durch Krankheit oder andere nicht selbst zu vertretende Umstände gehindert ist, die Gesamtprüfung oder einzelne Prüfungsbereiche abzulegen, hat dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankungen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden, in dem der Arzt den Nachweis der „Prüfungsunfähigkeit“ bescheinigen und begründen muss. Über das weitere Verfahren entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Bezirksregierung.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Abschlussprüfung oder nimmt der Prüfling an der Abschlussprüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Abschlussprüfung mit 0 Punkten bewertet. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.