(1) Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten die Auszubildenden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid. Darin ist auch anzugeben, welche Prüfungsbereiche anerkannt werden.
(2) Die Ausbildungsstätte wird über das Ergebnis der nichtbestandenen Abschlussprüfung unterrichtet und berät danach den Auszubildenden.
(3) Bei Bedarf berät die zuständige Bezirksregierung den Auszubildenden über seine weiteren Möglichkeiten im Ausbildungs- und Prüfungsablauf.