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§ 33 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungszeugnis

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach bestandener Abschlussprüfung ist ein Prüfungszeugnis nach den Mustern der Anlagen 6.1, 6.2 oder 6.3 auszustellen. Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel der jeweiligen Bezirksregierung zu versehen. Zusätzlich ist dem Auszubildenden eine Urkunde über die bestandene Abschlussprüfung auszuhändigen, die anhand der verbindlichen Leitlinien zum Nordrhein-Westfalen-Design für Landes-Urkunden zu gestalten ist. Hiernach ist ein Vordruck mit dem blind geprägten Wort „Urkunde“ sowie dem blind geprägten Staatswappen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die farblichen Guillochen zu verwenden. Auf diesem Vordruck ist zwischen dem geprägten Wort „Urkunde“ und dem geprägten Staatswappen der Text nach den Mustern der Anlagen 7.1 oder 7.2 einzufügen. Der Name und die jeweilige Berufsbezeichnung sind dabei durch Fettschrift und in vergrößerter Schrift hervorzuheben. Die Urkunde ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in den farblichen Guillochen zu unterschreiben. Im jeweiligen Prüfungszeugnis und der Urkunde sind die Noten als Wort in folgender Form anzugeben (zum Beispiel „--befriedigend--“).

(2) Dem Auszubildenden und dessen Ausbildungsstätte wird das Ergebnis der Abschlussprüfung übermittelt.

(3) Im Übrigen gilt § 37 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz.