(1) Der Antrag gemäß § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 3 oder § 15 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie ist an die zuständige Bezirksregierung zu richten.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Ergänzungsprüfung.
(3) Im Übrigen gelten § 8 Absatz 3, §13 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie.