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§ 31 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Mündliche Ergänzungsprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag gemäß § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 3 oder § 15 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie ist an die zuständige Bezirksregierung zu richten.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Ergänzungsprüfung.

(3) Im Übrigen gelten § 8 Absatz 3, §13 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie.