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§ 3 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildende, Ausbilder

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausbildende ist für die ordnungsgemäße Ausbildung verantwortlich. Er kann die Leitung der Ausbildung einem Ausbildungsleiter übertragen und hat, falls erforderlich, Ausbilder zu bestellen (§§ 28 bis 30 Berufsbildungsgesetz).