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# § 29 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der Leistungen der Abschlussprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= 100 - 92 Punkte

gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

= 91 - 81 Punkte

befriedigend

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

= 80 - 67 Punkte

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

= 66 - 50 Punkte

mangelhaft

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

= 49 - 30 Punkte

ungenügend

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

= 29 - 0 Punkte.

(2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses und des Bestehens der Abschlussprüfung sind die jeweiligen Absätze 1 und 2 der §§ 8, 13 und 15 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie anzuhalten.

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Zitiervorschlag: § 29 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/29

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