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# § 25 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben der Abschlussprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vom Ausschuss für gemeinsame Aufgaben der Abschlussprüfung erarbeiteten und zusammengestellten Prüfungsaufgaben werden dem jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in versiegeltem Umschlag übersandt.

(2) Die zusätzlichen Daten für das Prüfungsstück gemäß § 7 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie werden vom Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben in digitaler Form bereitgestellt.

(3) Die vom Prüfungsausschuss genehmigte Aufgabenstellung für den betrieblichen Auftrag ist dem Auszubildenden und dem Ausbildungsleiter rechtzeitig zuzusenden.

(4) Der Dokumentation des betrieblichen Auftrages ist eine persönliche Erklärung zum betrieblichen Auftrag nach dem Muster der Anlage 4.3 beizufügen. Diese persönliche Erklärung ist von dem Auszubildenden und dem Ansprechpartner in der Ausbildungsstätte für den betrieblichen Auftrag zu unterzeichnen.

(5) In den Fällen des § 45 Absatz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes gelten die Absätze 3 und 4 sinngemäß.

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Zitiervorschlag: § 25 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/25

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