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# § 17 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Anmeldung zur Zwischenprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildungsstätte meldet den Auszubildenden bis spätestens zum 1. Juli bei der für sie zuständigen Bezirksregierung zur Zwischenprüfung an. Mit der Anmeldung sind Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort des Auszubildenden, ggf. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Beginn und voraussichtliches Ende des Ausbildungsverhältnisses sowie die Anschrift der Berufsschule anzugeben. Der Anmeldung ist eine Ausbildungsstandsbewertung der Ausbildungsstätte über die Leistungen und das Verhalten des Auszubildenden während des ersten Ausbildungsjahres nach dem Muster der Anlage 1 und gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung nach § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen.

(2) Die zuständige Bezirksregierung prüft, ob alle zur Zwischenprüfung anstehenden Auszubildenden angemeldet sind. Sie informiert die Auszubildenden und Ausbildungsstätten über ausstehende Anmeldungen und ermöglicht eine Nachmeldung. Abschließend teilt sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit, wer an der Zwischenprüfung teilnimmt.

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Zitiervorschlag: § 17 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/17

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