nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 13 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Ausschussesfür gemeinsame Prüfungsaufgaben

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben erstellt für die Abnahme der Abschlussprüfung für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie schriftliche Prüfungsaufgaben und setzt die Prüfungstermine fest. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Zwischenprüfung.

(2) Der Ausschuss erstellt Kriterienkataloge für die von den Ausbildungsstätten zu erstellenden Aufgabenvorschläge in den Prüfungsbereichen Geodatenprozesse der Geomatiker und vermessungstechnische Prozesse der Vermessungstechniker. Zu diesen Kriterienkatalogen zählt unter anderem die Beurteilungsmatrix für den jeweiligen Ausbildungsberuf.

(3) Aus den von den Prüfungsausschüssen unterbreiteten Vorschlägen für das Prüfungsstück gemäß § 7 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie wählt der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben drei Prüfungsstücke aus und beschließt deren Aufgabenstellungen.

(4) Zur Wahrung gleichmäßiger Bewertungsmaßstäbe führt der Ausschuss statistische Vergleiche über die Bewertung der Prüfungsleistungen bei den einzelnen Prüfungsausschüssen durch und berät erforderlichenfalls die Ergebnisse mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.

(5) Der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben informiert den Vorsitzenden des Berufsbildungsausschusses gemäß § 79 Absatz 3 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes über die Zahl und Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen im Land.