(1) An der Einführungszeit kann nur teilnehmen, wer zuvor den Eignungslehrgang bestanden hat.
(2) Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Eignungslehrgangs für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Dabei sind die Beurteilungen gemäß § 11 Absatz 7 und gegebenenfalls § 10 Absatz 2 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung zu berücksichtigen. Die Entscheidung soll der Gerichtsvollzieheranwärterin oder dem Gerichtsvollzieheranwärter spätestens drei Wochen vor Ende des Eignungslehrgangs schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter, die den Eignungslehrgang nicht bestehen, sind nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu entlassen.
(4) Eine Verlängerung des Eignungslehrgangs ist ausgeschlossen.