(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes zu vermitteln.
(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst den Eignungslehrgang (§§ 7 bis 13 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung) von sechs Monaten und die Einführungszeit (§§ 14 bis 22 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung) von 20 Monaten. Daran schließt sich das Prüfungsverfahren (§§ 23 bis 36 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung) an.