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§ 5 APMAG — Durchführung von Ermittlungen

Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen

Stand: 10.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Befugnisse und Mitwirkungspflichten nach den §§ 3 und 4 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 3 genannten Ermittlungen regeln.