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# § 17 APG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Angebote zur Unterstützung pflegender Angehöriger

Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind für ein bedarfsgerechtes Angebot an Unterstützungsleistungen für pflegende Angehörige verantwortlich. Hierbei sind mindestens solche Angebote vorzuhalten, ohne deren Inanspruchnahme den pflegenden Angehörigen die Fortsetzung ihrer pflegenden Tätigkeiten nicht möglich wäre. § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Als Angebote nach Absatz 1 kommen insbesondere Qualifizierungsangebote, Rechtsinformationen, und Erfahrungsaustausch in Betracht. Zudem sind bei der Gestaltung der Pflege- und Betreuungsangebote, die die Pflege durch Angehörige ergänzen, die Bedarfe der pflegenden Angehörigen zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 17 APG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APG%20NRW/17

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