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# § 32 APE (Bayern) — Übergangsvorschriften

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in den Schuljahren 2025/2026 oder 2026/2027 die Ergänzungsprüfung ablegen, sind die Teile 2 bis 4 sowie § 31 der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR) in der am 31. August 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Berechtigungen, die aufgrund der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in der am 31. August 2025 geltenden Fassung erworben wurden, bleiben erhalten.

(2) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Abschlussprüfung des Telekollegs im Jahr 2026 ist § 18 der Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg (ZAPO Tele) in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Berechtigungen, die aufgrund der Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung erworben wurden, bleiben erhalten.

(3) Berechtigungen, die aufgrund der Begabtenprüfungsverordnung (BegPO) in der am 31. August 2025 geltenden Fassung erworben wurden, bleiben erhalten.

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Zitiervorschlag: § 32 APE (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APE/32

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