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# § 2 APE (Bayern) — Geltungsbereich

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für

1. öffentliche und staatlich anerkannte Fachakademien einer der in der Anlage genannten Ausbildungsrichtungen,

2. öffentliche und staatlich anerkannte mindestens zweijährige Fachschulen,

3. Berufsschulen im Rahmen des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus gemäß der Berufsschulordnung (BSO),

4. Berufsfachschulen für Hotel- und Tourismusmanagement,

5. das kolleg24 und

6. öffentliche und staatlich anerkannte Berufsfachschulen, soweit diese einen dreijährigen, vorbereitenden Zusatzunterricht nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) anbieten.

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Zitiervorschlag: § 2 APE (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APE/2

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