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# § 17 APE (Bayern) — Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Unterschleif

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung und vor Beginn der Ergänzungsprüfung zurück, gilt die Ergänzungsprüfung als nicht abgelegt.

(2) Eine Verhinderung ist unverzüglich beim Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen.

(3) § 36 Abs. 1 und 2 FOBOSO gilt entsprechend.

(4) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die an der Ergänzungsprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die nicht abgelegten Teile der Ergänzungsprüfung mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachholen. Das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben und legt den Nachtermin sowie die Schule fest, an der die Ergänzungsprüfung nachgeholt wird. Der Zulassungsantrag für den Nachtermin ist bis spätestens 15. Juli des Jahres der Prüfung an die Schulleiterin oder den Schulleiter der Schule, an der die Prüfung abgenommen werden soll, zu richten. Wird der Nachtermin versäumt, kann frühestens am nächsten regulären Termin der Ergänzungsprüfung teilgenommen werden. Die Ergänzungsprüfung muss bis spätestens 31. Dezember des dem Haupttermin der Ergänzungsprüfung folgenden Jahres abgeschlossen sein.

(5) Bedienen sich Prüfungsteilnehmer unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Wird ein Unterschleif erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Ein unrichtiges Zeugnis ist einzuziehen.

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Zitiervorschlag: § 17 APE (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APE/17

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