(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. In Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Ergänzungsprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote oder Lehrgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Ergänzungsprüfung zweifach und die Note der mündlichen Prüfung einfach. Die Prüfungsnote wird auf zwei Dezimalstellen errechnet, weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Die Jahresfortgangsnote oder die Lehrgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,50 gibt die Prüfungsnote den Ausschlag. In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Ergänzungsprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote oder Prüfungsnote des Abschlusszeugnisses als Gesamtnote.
(2) An Schulen nach § 2 Nr. 3 und 6 wird die Gesamtnote im gesellschaftswissenschaftlichen Fach zu gleichen Teilen aus der Note des Zusatzunterrichts und aus der Note im Fach Politik und Gesellschaft aus dem Abschlusszeugnis der Schule gebildet.
(3) Bei Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation wird die Gesamtnote im Fach Englisch oder in der an dessen Stelle tretenden ersten Fremdsprache aus dem arithmetischen Mittel der im schriftlichen Teil der Übersetzerprüfung in der Ersten Fremdsprache erzielten Noten gebildet und als ganze Note festgesetzt.
(4) Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Prüfung. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach eine schlechtere Gesamtnote nach Abs. 1 oder 2 als „ausreichend“ oder in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Prüfungsnote als „mangelhaft“ erzielt wurde.
(5) Die Prüfungsgesamtnote der Ergänzungsprüfung wird auf zwei Dezimalstellen errechnet, weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Dabei wird an Fachakademien und Fachschulen zur Summe der Gesamtnoten nach den Abs. 1 bis 3 die im Zeugnis der Fachschule oder Fachakademie erzielte Prüfungsgesamtnote (Kommanote) addiert und das Ergebnis durch die Anzahl der Gesamtnoten zuzüglich eins geteilt. Im Übrigen wird die Summe der Gesamtnoten durch die Summe der Prüfungsfächer geteilt. Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
1. „sehr gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
2. „gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
3. „befriedigend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
4. „ausreichend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.