(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle tritt zum 17. Juni 2016 kraft Gesetzes und nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und den übergehenden Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
(2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 gelten
(3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 bestimmt sich ab dem 17. Juni 2016 das Arbeitsverhältnis nach § 2 Absatz 1 sowie den beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die übergehenden Beschäftigten nach Absatz 2 vor dem Übergang über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs. Die Beschäftigten können dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich erklärt werden.