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# Anlage APASGebV — (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung  
Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1616 - 1617)

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Nummer	Gegenstand	Gebührenbetrag oder Satz
1.	Durchführung von Inspektionen nach § 62b Absatz 1 und § 66a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Wirtschaftsprüferordnung in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77)	
	– je Inspektion,	16 000 Euro
	– je 1 000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetzlichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 250 000 Euro erzielt hat,	38 Euro
	– für jede weiteren 1 000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetzlichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 500 000 Euro erzielt hat, und	20 Euro
	– für jede weiteren 1 000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetzlichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr über 500 000 Euro erzielt hat.	11 Euro
2.	Überprüfung der Einhaltung einer nach § 66a Absatz 6 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung erteilten Auflage	
2.1.	In einfach gelagerten Fällen	760 Euro
2.2.	In mittelschweren Fällen	1 416 Euro
2.3.	In komplexen Fällen	5 873 Euro
3.	Durchführung einer Sonderprüfung nach § 66a Absatz 6 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung	
3.1.	In einfach gelagerten Fällen	1 246 Euro
3.2.	In mittelschweren Fällen	2 334 Euro
3.3.	In komplexen Fällen	11 142 Euro
4.	Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung	
	Die Gebühr bemisst sich nach der verhängten Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.	
4.1.	Rüge nach Nummer 1	
4.1.1.	In einfach gelagerten Fällen	500 Euro
4.1.2.	In mittelschweren Fällen	1 000 Euro
4.1.3.	In komplexen Fällen	2 000 Euro
4.2.	Geldbuße nach Nummer 2	
4.2.1.	In einfach gelagerten Fällen	5 000 Euro
4.2.2.	In mittelschweren Fällen	10 000 Euro
4.2.3.	In komplexen Fällen	20 000 Euro
4.3.	Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten tätig zu werden, nach Nummer 3	
4.3.1.	In einfach gelagerten Fällen	8 000 Euro
4.3.2.	In mittelschweren Fällen	15 000 Euro
4.3.3.	In komplexen Fällen	25 000 Euro
4.4.	Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach Nummer 4	
4.4.1.	In einfach gelagerten Fällen	8 000 Euro
4.4.2.	In mittelschweren Fällen	15 000 Euro
4.4.3.	In komplexen Fällen	25 000 Euro
4.5.	Berufsverbot nach Nummer 5	
4.5.1.	In einfach gelagerten Fällen	8 000 Euro
4.5.2.	In mittelschweren Fällen	15 000 Euro
4.5.3.	In komplexen Fällen	25 000 Euro
4.6.	Ausschließung aus dem Beruf nach Nummer 6	
4.6.1.	In einfach gelagerten Fällen	8 000 Euro
4.6.2.	In mittelschweren Fällen	15 000 Euro
4.6.3.	In komplexen Fällen	25 000 Euro
4.7.	Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk nicht die Anforderungen erfüllt, nach Nummer 7	
4.7.1.	In einfach gelagerten Fällen	500 Euro
4.7.2.	In mittelschweren Fällen	1 000 Euro
4.7.3.	In komplexen Fällen	2 000 Euro
5.	Einspruchsbescheid nach § 68 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung	1,5
	Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Die Gebühr entfällt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist zurückgenommen wird. Die Gebühr entfällt ebenfalls, wenn die verhängte Maßnahme aufgehoben wird.	
6.	Verhängung von Untersagungsverfügungen nach § 68a in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung	760 Euro
7.	Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Absatz 1 in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung	760 Euro
8.	Bekanntmachungen nach § 69 Absatz 1a der Wirtschaftsprüferordnung	760 Euro
9.	Auswertung der Transparenzberichte nach § 66 Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014	2 088 Euro
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Zitiervorschlag: Anlage APASGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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