nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 APASGebV — Laufende Verfahren

Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung ist auch auf Verfahren nach den Nummern 1 bis 9 der Anlage anzuwenden, die bereits vor dem 15. Juli 2016 begonnen haben, aber noch nicht beendet worden sind, soweit für diese Verfahren noch keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden. Die Gebühren nach Nummer 1 der Anlage für Inspektionen, die im Jahr 2016 angeordnet wurden, werden um 50 Prozent ermäßigt.

---

Zitiervorschlag: § 5 APASGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APASGebV/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
