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# § 8 AP-mDBGSV — Laufbahnlehrgang

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Laufbahnlehrgang dient der Vertiefung und Erweiterung der in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung. Er schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst die Fächer

- 1. Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,

- 2. Einsatzrecht/Verkehrsrecht,

- 3. öffentliches Dienstrecht,

- 4. Führungslehre/Psychologie,

- 5. Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,

- 6. Kriminalistik,

- 7. Englisch,

- 8. Zwangsmitteleinsatz und

- 9. Dienstsport.

(3) In den Prüfungsfächern (§ 16 Abs. 1) sind je eine Aufsichtsarbeit von 90 und von 120 Minuten Dauer zu fertigen. Daneben sind in den Prüfungsfächern schriftliche und mündliche Leistungstests zu erbringen. Die entsprechend § 17 Abs. 1 zu bildenden Fachnoten ergeben sich zu 50 vom Hundert aus den Aufsichtsarbeiten und zu 50 vom Hundert aus den schriftlichen und mündlichen Leistungstests in den Prüfungsfächern.

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Zitiervorschlag: § 8 AP-mDBGSV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/8

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