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# § 24 AP-mDBGSV — Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Anwärterinnen und Anwärter werden zur mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung zugelassen, wenn zwei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

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Zitiervorschlag: § 24 AP-mDBGSV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/24

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