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# § 23 AP-mDBGSV — Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistungen und der Fächer der mündlichen Prüfung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Fächer, in denen geprüft werden soll, sind den Anwärterinnen und Anwärtern mindestens drei Arbeitstage vor der mündlichen und gegebenenfalls der praktischen Prüfung mitzuteilen. Diese Mitteilung schließt die mündliche Prüfung in anderen Prüfungsfächern nicht aus, falls der Prüfungsausschuss dies aufgrund des Verlaufs der mündlichen Prüfung für erforderlich hält.

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Zitiervorschlag: § 23 AP-mDBGSV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/23

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