nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 19 AP-mDBGSV — Schriftliche Prüfungsarbeiten

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

In den schriftlichen Prüfungen sind anzufertigen

1.
bei der Zwischenprüfung je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Fächern
a)
Einsatzrecht/Verkehrsrecht,
b)
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
c)
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und
d)
Kriminalistik,
2.
bei der Laufbahnprüfung
a)
je eine Arbeit von 180 Minuten Dauer in den Fächern
aa)
Einsatzrecht/Verkehrsrecht und
bb)
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre sowie
b)
je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Fächern
aa)
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und
bb)
Kriminalistik.