(1) Prüfungsfächer für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sind
1.
Einsatzrecht/Verkehrsrecht,
2.
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
3.
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und
4.
Kriminalistik.
(2) Die praktische Prüfung innerhalb der Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in § 15 Abs. 4 Satz 3 genannten Fächer.