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# § 13 AP-mDBGSV — Zweck der Prüfungen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel dieses Ausbildungsabschnitts erreicht haben und nach den erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten für die weitere Ausbildung in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei geeignet sind.

(2) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht haben und nach den erworbenen Fertigkeiten und Kenntnissen für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei befähigt sind.

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Zitiervorschlag: § 13 AP-mDBGSV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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