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§ 12 AP-mDBGSV — Art der Prüfungen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für

1.
die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung und
2.
die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.