Die Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für
1.
die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung und
2.
die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.
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Die Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für