(1) Die Ausbildung der Anwärter leitet der Präsident des Oberlandesgerichts. Er bestimmt die Gerichte und im Benehmen mit dem Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaften, bei denen der Anwärter ausgebildet wird (Ausbildungsstelle).
(2) Für die Ausbildung ist der Leiter der Ausbildungsstelle verantwortlich. Er beauftragt mit der Leitung und Beaufsichtigung der Ausbildung den Geschäftsleiter oder einen anderen Beamten des gehobenen Justizdienstes, der sich am Ende der Ausbildung über die Eignung und Leistung des Anwärters zu äußern hat. Die praktische Ausbildung des Anwärters erfolgt unter der Anleitung eines geeigneten Beamten, nach Möglichkeit des Justizwachtmeisterdienstes. Der theoretische Unterricht ist von Richtern, Staatsanwälten, Beamten des Justiz-, Vollzugs-, Verwaltungs- und Polizeidienstes oder sonstigen geeigneten Lehrkräften zu erteilen.