(1) Erfüllt ein Anwärter die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen oder liegt sonst ein wichtiger Grund vor, so kann er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.
(2) Die Entscheidung trifft der Präsident des Oberlandesgerichts.