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# § 10 AOJwD (Sachsen) — Befähigungsbericht

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes berichtet der Leiter der Ausbildungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Beifügung des Aufgabenheftes, ob der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich erreichen wird (Befähigungsbericht).

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet aufgrund des Befähigungsberichtes, ob und mit welcher Note der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erworben hat. Die Entscheidung ist dem Anwärter mitzuteilen.

(3) Hält der Präsident des Oberlandesgerichts den Anwärter aufgrund des Befähigungsberichtes noch nicht ausreichend für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes ausgebildet, so verlängert er den Vorbereitungsdienst und regelt dessen Art und Dauer (§ 5 Abs. 1 Satz 2).

(4) Ein Bewerber, der nach § 5 Abs. 2 unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden soll, muß vor seiner Übernahme an einer theoretischen Unterweisung im Rahmen des § 8 teilnehmen und dabei mindestens eine schriftliche Arbeit fertigen; die Absätze 1 bis 3 sowie § 9 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Der Bewerber soll auch im Transport- und Vorführdienst einer Justizvollzugsanstalt oder einer Polizeidienststelle unterwiesen worden sein.

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Zitiervorschlag: § 10 AOJwD (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AOJwD/10

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