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§ 6 AOJW NRW (Nordrhein-Westfalen) — Leitung der praktischen Ausbildung

Ausbildungsordnung Justizwachtmeister NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung, bestimmt die Gerichte, bei denen die Anwärterin oder der Anwärter ausgebildet wird und überträgt die Verantwortung für die Ausbildung der Leiterin oder dem Leiter dieses Gerichts.