(1) Der Vorbereitungsdienst dauert neun Monate. Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter den Anforderungen noch nicht genügt.
(2) Bewerberinnen oder Bewerbern, die sich vor der Einberufung mindestens 18 Monate im Dienst der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister als Beschäftigte oder Beschäftigter bewährt haben, kann diese Zeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Für Zeiten der Bewährung gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.
(3) Krankheits- und Urlaubszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen 15 Arbeitstage nicht überschreiten.
(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.